Informationen zum Rechtsberatungs-Gesetz - achtung es gibt ein Neues - weiter unten. Auf diesen Seiten wird oft, aber nicht immer gearbeitet. Kontakt-Email:
dacapocc(at)aol.com oder info (at) connycramer.info emailen. Danke.
Die Seite wird noch überarbeitet, um sprachliche Mißverständnisse auszuräumen ! Dies ist DIE Weiterbildungsseite und Informationsseite für Behörden, Juristen und Laien. Jura für alle ganz einfach erklärt.
Auch das Bundesfinanzministerium schreibt
in seiner Meldung vom 06. Februar 2008, daß Entscheidungen (Urteile) des Bundesverfassungsgericht für alle [dann] gelten [und Bundesgesetz
werden.] Viele Informationen und leicht verständliche News mit Links zum Thema Steuern bei The3Heroes. Hauptsächlich bin ich Journalistin und unterstehe dem Grundrecht
Artikel 18 Grundgesetz und muß
mich daher für die Einhaltung des Grundgesetzes, Menschenrecht und Völkerrecht einsetzen. Viele Journalisten
halten sich so gar nicht daran. Juristisch gelte ich auch als Richterin. Auch bei Beamten geht das Grundgesetz vor, etwas was viele wohl hassen wie die
Pest, besonders wenn diese ertappt werden. Viele Infos auch auf meiner Webseite The3Heroes. Diese Seite wird langsam überarbeitet und verändert. Es
gilt schwerpunktmäßig und vorrangig das Völkerrecht laut Artikel 25 Grundgesetz !
Die Seite wird noch überarbeitet, um sprachliche Mißverständnisse auszuräumen ! Ich gelte als Rechtsanwätin, Steuerberaterin,
Gerichtsvollzieherin, Notarin aufgrund einer Zusendung eines ZPO § 174 Formulares
des Verwaltungsgericht Düsseldorf, auch wenn die ZPO ein Reichsgesetz ist. Es ist aber 12 GG Absatz 1 und 25 GG und 1 GG Absatz 2-konform. Im letzten Drittel zum Thema
faires Verfahren und 2 BvR 513/06 und Ergänzung zu der UN Resolution 217 A (III)
vom 10. Dezember 1948 aus dem Jahr 1999. Eigentlich bin ich Journalistin, siehe auch noch einmal ganz oben. Die wichtigsten
Grundsatzurteile, wie ein faires Verfahren zu führen ist - sind nun hochgeladen. Werden die Prozesse nicht so geführt, sind die
Verfahren verfassungswidrig und null und nichtig. Grundsatzurteile werden Bundesgesetz ! Viele Informationen zu Menschenrecht auf dieser Seite.
Informationen zum Steuerrecht mit Links zu Juratexten auch bei The3Heroes.
Unterstrichene Wörter
führen zu Original-Webseiten der Vereinten Nationen, Behörden, Bundesverfassungsgericht und weitere Webseite.
Auf dieser Seite, schrecklich layoutet, wird Jura allen leicht beigebracht. Wer sein Stichwort weiß, wonach er suchen will, am besten im Menu im Browser, auf Bearbeiten clicken, dann Suchen, dann
Wort oder Begriff eingeben und auf die Return-Taste oder auf den Button (Weiter)Suchen drücken. Wichtige Ergänzungen eher am Ende der Webseite.
Eifrige Leser dieser Seite: die NRW Justiz, teilweise
Polizei, Bundesministerium für das Innere, auch mal Innenministerium NRW, Stadtverwaltung Düsseldorf,
GEW Rheinenergie AG, Continentale Krankenversicherung, Finanzverwaltung
NRW, HVBG - Hauptverband der Berufsgenossenschaften [achtung die Unfallkasse des Bundes ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen,
siehe hier und nicht die HVBG], Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechik, LVR - Landschaftsverband Rheinland,
Stadt Duisburg, Magistrat der Stadt Kassel (Oberbürgermeister), AXA, Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW, BNP - Banque Nationale de Paris, Süddeutsche Zeitung, DEVK HUK, Atos Processing (Tui-Card),
ZDF und viele mehr.
Das ZDF
hält sich übrigens nicht an das Gesetz, gerade was das Thema Steuern betrifft, auch nicht die SZ und andere Journalisten.
Informationen, daß es keine Steuern gibt, sind bei
The3Heroes mit Link zum Bundesministerium für Finanzen zu finden, dort auch Updates.
Die Abgabenordnung AO § 413 sieht keine
Geldabgabe an Behörden vor, das Eigentum wurde nicht eingeschränkt (Art. 14 GG). Bei The3Heroes auch ergänzende Informationen
zur UN Resolution 217 A (III), Link zu den Vereinten Nationen weiter unten. Wer Vorschläge hat zu einer schöneren Hintergrund- und Schriftfarbe hat, mailt die
Farben mir doch bitte. Die LVR ist eher als KZ-Bude bekannt, denn das Betreiben von Zwangspsychiatrien und Maßregelvollzug ist seit Jahrzehnten
verfassungswidrig. Achtung wir haben eigentlich das "alles-umsonst-Land". (siehe UN Resolutionen / Menschenrecht, weiter unten). Die Versicherungen
müssen immer alles bezahlen, weil diese es vorstrecken und die holen es sich vom Staat zurück.
Sie könnten aber excellente Urteile hier
auf der Webseite verpasst haben, wenn Sie nur hier rasch mit "Suchen" suchen. Viele wichtigen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes,
die wegen § 31 BverfGG für alle Behörden und Gerichte gelten, sind schon online. Einige Grafiken sind noch nicht fertig, aber die wichtigsten
Grundsatzurteile sind hier und bei TheHeroes zu finden, bei The3Heroes besonders was "Steuerrecht"
und auch Völkerrecht und Menschenrecht betrifft. NEU: Reichsgesetze sind erloschen, Außenseitermethoden müssen von gesetzlichen Krankenkassen
bezahlt werden, hält ein Gericht das Grundgesetz nicht ein, sind die Urteile automatisch erloschen.
Haben Sie Rückfragen, Farbvorschläge, dann bite mailen Sie an dacapocc (at) aol.com oder info (at) connycramer.info, Fax geht natürlich auch
FAX: 0211-50 739 23. Achtung, ich trete nicht als Prozessbevollmächtigte auf! Ein Rechtsanwalt muß alles über
seinen Klienten wissen. Der Prozessbevollmächtigte darf nichts vor Gericht mit "Nichtwissen" von und über seinen Mandanten oder
die betreffende Tat, falls der Mandant Täter sein sollte, bestreiten. Dies betrifft auch sogenannte Anwaltsprozesse,
in der die Mandanten aus mir unbekannten Grund unerwünscht bei Gericht sind, aber erstaunlicherweise verhandelt wird.
Kein Rechtsanwalt kann alles über eine Tat, als Täter, Opfer, Kläger, Beklagte oder / und Zeuge wissen. In der ZPO § 138, Zivilprozessordnung, an der viele Rechtsanwälte und Gerichte noch heute glauben ist das Nichtwissen-Thema
einfach erklärt. Die ZPO ist eigentlich ein unter der Geltung des Grundgesetzes erloschenes Deutsches Reich-Gesetz.
Wer will, den berate ich und informiere gerne.
Richtungsweisend ist grundsätzlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte UN Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948,
das höchste Gut der weltweiten Rechtsprechung, die irgendwie nirgendwo eingehalten wird, aber zu der alle Erdenbewohner gezwungen sind,
diese einzuhalten - weltweit
versteht sich. Vielleicht liegt die nicht Einhaltung an sogenannten Aasgeiern der Banken, Finanzämter, lügende BILD-Mafia, Axel Springer AG, obwohl
die Mitarbeiter sogar zur Einhaltung verpflichtet sind, anscheinend fast die gesamtdeutsche Presse sind Völkermörder,
Reiche, die Angst haben, daß arme Leute reich werden könnten, denn es gilt eigentlich das "alles umsonst Land" - überall. Ein Umstand,
den auch wohl Behörden verkennen, besonders die Sozialämter oder ARGE, die ziemlich fernab des Gesetzes sind, denn auch im Sozialgesetzbuch steht,
Völkerrecht geht vor. So lehrt es auch Professor Dr. Wolfgang Meyer, Vorsitzender Richter des Bundessozialgericht und so steht es auch im SGB
SGB 1. Buch, § 30 Absatz 2 Staatsverschuldung privatrechtlicher Natur
gibt es nämlich im Völkerrecht nicht, so urteilte das Bundesverfassungsgericht.
Laut des
englischen Textes der Resolution galt die Resolution als Unterrichtsmaterial in allen Schulen der Erde. Hier der Text der Resolution auf den offiziellen
Webseiten der Vereinten Nationen auf deutsch.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Vereinte Nationen, Generalversammlung - die Generalversammlung, General Assembly, wird oft heute
als Generalvollversammlung auf deutsch bezeichnet. Es gibt eine UN Resolution aus den 70ern, die verpflichtete, verschiedene Resolutionen, vom Übersetzungsdienst
der Vereinten Nationen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Hier die englische Version der Menschenrechte
Universal Declaration of Human Rights, General Assembly, United Nations . Einige Artikel darüber bei www.the3heroes.com und die Ergänzung von 1999.
Achtung es gilt Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
aber KEINER darf zu einer Religion oder bestimmten Weltanschauung gezwungen werden. Wer trozdem zwingt, begeht eine Straftat gegen das Völker- und Menschenrecht!
Es gilt sozusagen die alte "Wicca"-Regel (Witch-Craft - The Wiccan Rede - Gesetz der Hexen" die da lautet
tu was Du willst, aber schade niemandem . Es herrscht also Handlungsfreiheit, wie es auch so im Grundgesetz steht
2 GG Absatz 1 und Habeas Corpus, jeder hat Selbstbestimmungsrecht über sich selber,
die Regel müssen auch Ärzte und sogar Psychiater laut der schriftlichen Ordnung der Bundesärztekammer befolgen, was die Psychiater in deren noch oft
verhafteten KZ- und Mengele-Manier so oft gar nicht tun. Also so rein juristisch gesehen, wären das dann Völkermörder, wie schon zu Hitler's Zeiten und schon
davor.
Aufgrund des Verstoß von Artikel 19 GG Absatz 1 und 2 sowie Verstoß von
123 GG gilt in der Bundesrepublik NUR das Grundgesetz. Das Menschenrecht ist Teil
des Grundgesetz siehe hierzu Artikel 1 Grundgesetz Absatz 2 und das Völkerrecht geht den Gesetzen
nicht nur aufgrund von Grundsatzurteilen vor, sondern auch von Artikel 25 GG vor. Es ist bindend für alle Bewohner des Bundesgebietes.
Straftaten gegen das Völkerrecht gehen den anderen Gesetzen grundsätzlich vor.
Dies gilt solange es keine verfassungskonforme Bundesregierung, Bundestag und
Bundesrat und Bundespräsident gibt. Es gibt bereits Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichtes,
die u.a. das STGB ausgehebelt haben, z.B. 1 BvR 668/04, hat eine Gesetzesänderung, nicht alle
eingeschränkten Grundrechte benannt, ist es nicht rechtsgültig. 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, auch da wurden
zur Sache die Grundrechte in den Gesetzen nicht eingeschränkt. Es wurde sich in der Verfassungsklage auf Artikel 19 GG Absatz 4
bezogen und die Verfassungsklage gewonnen, gleiches gilt für 2 BvR 803/05. Ebenso wurde wegen des sogenannten
Zitiergebotes, das Artikel 19 GG darstellt, das Luftsicherheitsgesetz durch das Bundesverfassungsgericht in einigen Teilen
in der Verfassungsklage1 BvR 357/05 gekippt.
Urteile des Bundesverfassungsgericht werden zu Bundesgesetz ! Etwas, was viele Richter,
Staatsanwälte, Generalbundesanwaltschaft, Behörden und Rechtsanwälte oft so gar nicht wahr haben wollen. Haft, außerhalb Verurteilungen von
Grundrechtsverstößen / Menschenrecht / Straftat gegen das Völkerrecht ist verboten.
Urteile zur Verfassungswidrigkeit von Haft sind gerade in Bearbeitung, es gibt nämlich kein förmliches Gesetz, wegen Verstoß
von Artikel 19 GG Absatz 1 - 2, außer eben Völker-, Menschenrecht- und Grundrechtsverstöße. Der Bundestag ist auch mehrfach als verfassungswidrig
geurteilt worden, die sind nämlich Parteimitglieder. Das dürfen die nicht sein, urteilte mehrfach das Bundesverfassungsgericht. Die Abgeordneten
müssen laut Grundgesetz Volksvertreter sein und keine Parteimitglieder. Es wird nämlich streng zwischen Volk und Partei in Artikel 59 GG Absatz 1
und 2 unterschieden. Es ist also so, als ob der Reiter- und Fahrverein über die BRD was zu sagen hat. Das hat er also nicht, keine Partei darf
dem Volk etwas diktieren oder sogar Gesetze in den Lauf, als Bundestagsabgeordnete in den Gang bringen. Unter anderem findet sich tolle Urteilsbegründungen
in dem 2007-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Politiker-Nebenjob-Urteil, das wiederum sich auf 2 BvF 1/65 von 1966 bezieht. Das Volk
hat das sagen und nicht Parteien. Völkerrecht muß nicht extra ratizifiziert werden, es geht immer dem Bundesrecht vor und ist für alle Bundesbewohner
verpflichtend. Artikel 25 Grundgesetz Achtung, die UN Resolution für
psychisch Erkrankte ist FÜR psychisch Erkrankte und nicht gegen die. Die Resolution ist so streng, die schafft sowieso kein Psychiater, diese
einzuhalten. Fast alle derartigen Erkrankungen sind eigentlich immer im Körperlichen begründet ! Nur seltenst liegen die Ursachen im echten
emotionalem Stress durch
lügende Freunde, betrügerische Familie, Mobber. Oft geht dies mit Umweltbelastung einher oder Lärmstress, der auch dann körperlich begründet ist.
Geldmangel, Not, Neid und Eifersucht, Ursachen für viele Verbrechen, hätten durch bessere Erziehung, besseren sozialen Umgang,
Verantwortlichkeit und Ehrlichkeit eines Jeden und durch Einhaltung der Menschenrechte vermindert werden können.
Daß Haft verfassungswidrig ist (STGB / STPO / BGB / ZPO etc, "Heilanstalten", Haft etc pp) - folgt in einigen Zeilen.
Eine gerichtliche Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben hat (§ 95 Abs. 2 BVerfGG),
kann nicht in einer erneuten fachgerichtlichen Entscheidung für rechtmäßig erklärt werden, so lautet die Urteilsbegründung von
2 BvR 537/05
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft, Auszug aus der
Begründung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 140/62, hier zu finden http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019377.html, Unibe speichert alte Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgericht.
Auszug des
des Ersten Senats vom 20. Januar 1966 [Bundesverfassungsgericht]
-- 1 BvR 140/62 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Professors Ernst N... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1961 - IV ZR 115/61.
Entscheidungsformel:
Daß eine erneute Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in ihrem Inhalt von dem Spruch des
Bundesverfassungsgerichts beeinflußt wird, ergibt sich aus der Stellung des Bundesgerichtshofs als Bundesorgan
und der für ihn geltenden Vorschrift des § 31 BVerfGG, die den Bundesgerichtshof ebenso wie alle anderen Gerichte
im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bindet.
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
Auszug-Ende
Merke, Knast für Verbrechen, außerhalb Menschenrecht, Völkerrecht und Grundrechtsverstöße = Straftat gegen das Völkerrecht gibt es nicht. Wird eine Verfassungsklage nicht angenommen,
darf man immer von Sabotage bei Gericht ausgehen. Es herrscht nämlich nicht nur Ermittlungspflicht, faires Verfahren, Herstellung des effektiven Rechtschutzes, sondern auch rasches
Verfahren - so urteilte das Bundesverfassungsgericht mehrfach, auch in der Begründung von 1 BvR 1012/02 Ermittlungspflicht, faires Verfahren wurde in anderen Urteilen genauer spezifiziert. Hier nun Auszug
aus dem Urteil, Haft-gibt-es-nicht , das sich auf ein noch älteres Grundsatzurteil bezieht. Es geht nicht nur um Einstweilige Anordnungen, deshalb sind die Begründungstexte des Bundesverfassungsgericht so wichtig:
2 BvR 1357/05
18. August 2005 einstimmig beschlossen: (...)
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Jentsch,
Broß
(...)
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Mit der Durchführung der Anordnung werden die 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Duisburg und die Staatsanwaltschaft Duisburg beauftragt.
Der Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft
genommen und vom Landgericht Duisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.
(…)
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt liegen vor.
16
1. Die Freiheit der Person darf gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes
beschränkt werden, das die Voraussetzungen der Freiheitsentziehungen im Gesetzestext hinreichend bestimmt regelt (vgl. BVerfGE 96, 68 <97>).
Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf
und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
(vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 14, 174 <186 f.>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>; 78, 374 <383>; 105, 239 <247>).
Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Jede Freiheitsbeschränkung bedarf daher
einer (wirksamen) materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für den Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit
eine demokratisch legitimierte, vom Parlamentswillen getragene Rechtsgrundlage zu schaffen.
Der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehaltes durch Art. 104 Abs. 1 GG,
der noch unterstützt wird durch die Formalgarantien des Art. 104 Abs. 2 GG, ist ferner zu entnehmen,
dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche,
förmliche Regelung ankommt (vgl. BVerfGE 29, 183 <195 f.>).
Der Gesetzgeber soll gezwungen werden,
Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln.
Aus diesem Grunde scheidet auch Gewohnheitsrecht oder eine richterliche Rechtsfortbildung als "gesetzliche Grundlage" aus.
Nur der Gesetzgeber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>).
Auszug-Ende.
Das oben erwähnte Aktenzeichen BverfGE 29, 183 bezieht sich auf 1 BvR 526/53, 29/58 vom 10. Februar 1960.
Das alte Urteil bezog sich auf Freiheitswegnahme durch einen Vormund in eine Heilanstalt, auch da wurde gerügt,
daß es kein förmliches Gesetz gibt, also wurde der Betroffene sofort aus der Heilanstalt entlassen, sonst hätte
Freiheitsberaubung vorgelgen mit dem Betroffenen als Opfer. Das liegt daran, daß kein Gesetz der Artikel 19 GG Absatz 1 und 2-Regel enstpricht,
also das Grundgesetz (GG) nicht eingehalten wird und wir keinen verfassungskonformen Bundestag, siehe weiter oben der Seite, haben.
Richter müssen sich daran halten, sonst sind diese laut 2 BvR 513/06 nicht gesetzlich und können wegen Willkür auch entlassen werden und es stellt grundsätzlich
einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, denn Richter müssen sich an das Gesetz halten, ansonsten sind sie nicht gesetzlich,
so steht es in der Urteilsbegründung.
Es wurde öfter so begründet, so auch in 1 BvR 3084/06. Hier ein
Auszug: (...)
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung
vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte.
Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine materielle Gewährleistung.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht,
der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet
(vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 89, 28 <36> m.w.N.).
(...)
b) Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter
dadurch entzogen wird, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes
Revisionsgericht den Sachverhalt selbst erforscht oder eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene
Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 <165>; 54, 100 <115>;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 <209>).
Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters,
wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts
sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat,
dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).
Auszug-Ende
Die Norm bestimmt IMMER und ausnahmslos nur die Gesetzgebung des Bundesverfassungsgericht, wenn diese Urteile angenommen haben und geurteilt haben
sowie Völkerrecht und Menschenrecht. Das Bundesverfassungsgericht verwies auch öfter auf BVerfGE 58, 369 <375 f.>,
an das Willkürverbot müssen sich auch Gerichte halten, so steht es im Urteil zu 1 BvR 272/97. Also die Grundsatzurteile sind also einzuhalten. Merke aber, Völkerrecht bricht Bundesrecht, so wurde
auch geurteilt und so steht es auch im Grundgesetz, wie weiter oben schon verlinkt.
Geld darf auch keine Behörden einbehalten, schon gar nicht das Finanzamt. Denn die Abgabenordnung, hat das Grundrecht Eigentum = Geld =
Artikel 14 GG nicht eingeschränkt:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv052380.html 13. November 1979, -- 1 BvR 1022/78 -- Teil einer Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe.
Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung
der Grundrechte auch im jeweiligen Verfahrensrecht Geltung beansprucht. So folgt bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG die Pflicht,
bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, der den Anspruch auf faire
Verfahrensführung einschließt (vgl. zuletzt BVerfGE 46, 325 [334]; 49, 220 [225]; zum Gebot fairer Verfahrensführung vgl. ferner BVerfGE 46, 202 [210] m.w.N.).
Das heißt, das Grundrecht Artikel 14 GG Absatz 1 darf keiner nehmen. Das ist nun mal Bundesgesetz. Finden Sie mal Behörden, die sich daran halten. Das sind alles
Verfassungsfeinde, Völkermörder oder sonstige Verbrecher, je nach Schwere der Geldwegnahme.
Wegen Verfassunsgswidrigkeit des Bundesverfassungsgericht, sei es Regierungspersonal (Verstoß von
Artikel 94 GG Absatz 1), das dort tätig ist und Verstoß von Artikel 93 GG Absatz 1 Nr. 4a,
das das Bundesverfassungsgericht zur Annahmeentscheidung verpflichtet, hatte ich vorübegehend alle Verfassungsklagen
zurückgezogen. Ebenso verweigert das Personal richterliche Unterschriften, was gegen Artikel 101 GG
Absatz 1 und auch Artikel 103 GG Absatz 1 verstößt. Richterliche Unterschriften von allen
entscheidenden Richter sind laut BGH-Urteil 5StR 21/06 sowieso verpflichtend. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat in 1 BvR 1012/02 und 1 BvR 383/00 geurteilt, ohne Unterschrift
aller Richter gilt nichts. Es werden alle betreffenden Urteile aufgehoben und es kann bis zu 50.000
DM in Euro dem entsprechenden Bundesland kosten. Strafe für faule Richter oder betrügende Gerichtsmitarbeiter
muß wohl halt sein, die dann direkt ins Säckel der Kläger/Beklagten fließen.
Sie bekamen zuvor nichts Rechtsgültiges, aber mußten sich mit dem Gericht rumschlagen.
Rechtsberatung darf ein jedermann betreiben, ganz ohne Erlaubnis !
Ganz verfassungsrechtlich streng gesehen, gibt es das Rechtsberatungsgesetz auch nicht.
Es ist ein altes Reichsgesetz und es wurde gegen Artikel 123 GG und Artikel 19 GG Absatz 1 und 2
verstoßen.
Laut der Handlungsfreiheit darf sowieso ein jeder rechtsberaten, auch Ausländer wegen des
Diskriminierungsverbotes. Offiziell gesehen besteht nirgendwo mehr Anwaltszwang. Beim Bundesverfassungsgericht
besteht auch keiner.
Auszug aus der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes.
Bundesverfassungsgericht
Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden. Auszug-Ende.
Da das Bundesverfassungsgericht Gesetze spricht und Grundsatzurteile, gilt das überall. Beim Amtsgericht braucht man keinen Anwalt,
beim Sozialgericht auch nicht. Dort können Kassenpatienten im übrigen kostenlos klagen, was natürlich im Sinne des sozialen Interesse
und von Artikel 20 Grundgesetz Absatz 1 entspricht.
Daß sich Gerichte auch wegen des effektiven Rechtschutzes daran halten müssen ist nicht nur seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
1 BvR 1012/02 Gesetz. Allein wegen des weiteren Willkürverbotes, an das sich auch Gerichte halten müssen,
müssen sich alle daran halten. Das Bundesverfassungsgericht verwies auf
BVerfGE 58, 369 <375 f.> - an das Willkürverbot müssen sich auch Gerichte halten, so steht es im Urteil zu 1 BvR 272/97.
Kommen wir zum Rechtsberatungsgesetz, das aber wie das Heilpraktikergesetz erloschen ist. Beide sind Reichsgesetze und entsprechen
nicht der Verfassungsnorm. (Verstoß Artikel 123 GG und Artikel 19 GG Absatz 1 und Absatz 2)
Rechtsberatungsgesetz § 1 (...)
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf
erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde
besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet
nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist. (...)
RBerG § 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden
rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres
Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie
beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit
diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese
Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der
Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten
erledigen;
4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche
Forderungen einziehen, die sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten
§ 1 bedeutet, ein Jedermann, der eine Staatsangehörigkeit der EU hat, benötigt
keine Erlaubnis. Es besteht bei uns keine Bedürfnis zu einer Erlaubnis. Abgesehen davon gilt
die sogenannte Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG Absatz 1. Untereinander darf man sich
immer helfen, Lieferant und Kunde, etc.
Ich selber bin hauptberuflich Journalistin und natürlich Artikel 5 GG Absatz 1 und 3 sowie
besonders Artikel 18 GG unterworfen.
Eigentlich sind wir noch immer im zweiten Weltkrieg.
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, weiter unten gekürzt, hier in voller Länge
das Petersberger Abkommen
des Zweiten Senats vom 29. Juli 1952 [des Bundesverfassungsgerichtes]
-- 2 BvE 3/51 --
in dem Verfassungsrechtsstreit betreffend die Abmachungen zwischen
den Alliierten Hohen Kommissaren und dem Deutschen Bundeskanzler vom 22. Nov. 1949
(sogenanntes Petersberger Abkommen); - Antragsteller: die Sozialdemokratische Fraktion
des Bundestages, vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden Dr. Kurt Schumacher in Bonn; Antragsgegner:
die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler; Sonstige Beteiligte: der Deutsche Bundestag.
(...)
So vorbereitet fanden am 15., 17. und 22. November 1949 die
Verhandlungen auf dem Petersberg bei Bonn zwischen dem Deutschen Bundeskanzler und
den Hohen Kommissaren Frankreichs, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten statt.
Ihr Ergebnis ist niedergelegt in der "Niederschrift der Abmachungen zwischen den Alliierten Hohen Kommissaren und dem
Deutschen Bundeskanzler auf dem Petersberg am 22. November 1949" (vom Bundeskanzler verlesen in der von ihm in der 18. Sitzung des
Bundestags vom 24. und 25. November 1949 abgegebenen Regierungserklärung, Protokoll S. 473 ff.). Sie hat folgenden Wortlaut:
(...)
IX. Die Frage der Beendigung des Kriegszustandes ist erörtert worden. Obwohl die Beendigung des
Kriegszustandes im Einklang mit dem Geist dieser Abmachungen stehen würde, bietet doch die Frage erhebliche juristische und praktische Schwierigkeiten, die noch der Prüfung bedürfen.
(...)
gez. B. H. Robertson
gez. K. Adenauer
gez. A. Francois-Poncet
gez. J. J. McCloy"
(...)
IV.
1. Ein Vertrag zwischen der Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission
fällt nicht unter Art. 59 GG. Dieser bezieht sich nur auf Verträge mit auswärtigen Staaten; wenn diesen auch gewisse
völkerrechtliche Organisationen gleichzustellen sind (ebenso Menzel im Bonner Kommentar, 1950, Art. 59 Anm. 5), so nimmt
doch das höchste Alliierte Kontrollorgan in Deutschland gegenüber der Bundesregierung eine Stellung ein, die
es ausschließt, es einem auswärtigen Staat gleichzustellen. 70
Die Rechtslage Deutschlands unter der alliierten Besatzung ist in der
Völkerrechtsgeschichte ohne Präzedenz. Als Folge der militärischen Niederlage, der totalen Besetzung
des deutschen Staatsgebiets und der Beseitigung der deutschen Regierung haben die Alliierten in der Viermächte-Erklärung
vom 5. Juni 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Erg.-Heft 1, S. 7 ff.) die oberste Gewalt in Deutschland übernommen.
Nachdem das ursprünglich vereinbarte Kontrollorgan der vier Mächte, der Kontrollrat, funktionsunfähig geworden war,
haben Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten das Besatzungsstatut "in Ausübung der beibehaltenen
obersten Gewalt" verkündet. Die Besatzungsmächte üben durch die Alliierte Hohe Kommission also Herrschaftsgewalt
in Deutschland aus.
Es bedarf hier keiner näheren Untersuchung über den Rechtscharakter der Besatzungsgewalt.
Jedenfalls steht ein völkerrechtliches Kollektivorgan, das
unter formeller Fortdauer des Kriegszustandes Herrschaft in Deutschland ausübt,
der Bundesrepublik nicht wie ein auswärtiger Staat gegenüber.
(...)
Auszug-Ende aus http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001351.html
Obiges bedeutet wir haben noch Krieg, wie wir alle in der Schule gelernt haben. Der sogenannte 2+4 Vertrag,
ist wegen Verstoß des Grundgesetzes und anderen Formalien auch nicht verfassungskonform. De jure gesehen heisst, dass
also juristisch gesehen, dass die DDR immer noch existiert. De facto heißt im übrigen, scheinbar, faktisch. Nur
de jure gesehen, also das was gesetzeskonform ist, hat juristischen Bestand, alles andere nicht.
So - nun haben sie viel gelesen und die Augen tun weh ? Ich würde mich nach wie vor über einen Farbvorschlag freuen, was meinen
Sie, welche Hintergrund- und Schriftfarbe wäre besser ? Ich fand noch keine schönen. So nun geht nach Informationen
über mich weiter mit
Grundsatzurteilen zu "faires Verfahren, Entzug des gesetzlichen Richters, Gerichtskosten, Handlungsfreiheit, Ermittlungspflicht"
.
Ich bin eigentlich Journalistin. Es gilt die Pressefreiheit und Berufsfreiheit.
VERDI / DJU scheint im übrigen verfassungswidrig zu sein, nicht nur wegen Satzungsbruch und Erschleichung von
Mitgliedsbeiträgen, auch sind wohl Menschen während des Ärztestreikes gestorben. VERDI setzt sich auch nicht gegen
den Holocaust und Zwangspsychiatrien und Zwangsbehandlungen, die verfassungswidrig und ein Menschenrechtsverbrechen
darstellen, ein. Damit wäre VERDI laut Artikel 9 GG Absatz 2 als verfassungsfeindlich einzustufen und automatisch verboten. Im übrigen,
hat VERDI je laut getönt, daß es keine Steuern gibt? Denn die Abgabenordnung listet in den eingeschränkten Grundrechten
nicht Artikel 14 GG auf, viele andere Grundrechte schon. Geld weg nehmen, darf man nicht, das darf keine Behörde. Einen Artikel zu dem Thema
Steuern und viele weitere Informationen finden Sie hier: www.the3heroes.com.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
neben Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG eine
Verletzung des Justizgewährungsanspruchs.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die angegriffene Entscheidung kann verfassungsrechtlich
keinen Bestand haben, weil das Landgericht verkannt hat, dass das
Verfahren, das der Gebührenanforderung im Fall der Beschwerdeführerin
vorausgegangen ist, den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3
GG) nicht gerecht wird.
a) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip wird als "allgemeines Prozessgrundrecht" der
Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl.
BVerfGE 57, 250 <275>;
78, 123 <126>
).
Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die
Beteiligten es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich
verhalten (vgl.
BVerfGE 69, 381 <387>
), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen
keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl.
BVerfGE 60, 1 <6>;
75, 183 <190>
).
Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den
Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl.
BVerfGE 46, 202 <210>
; zum Ganzen s. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S.
2044).
b) Dem tragen die angegriffene Entscheidung und das ihr
vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend Rechnung.
Auszug-Ende
Das Amtsgericht, kein Richter hatte geschrieben, sondern Frau
Bischoff hatte behauptet, es sei ein ordentliches Gericht und würde keine
Verfassungsklagen annehmen. Kein Richter unterschrieb. Jedoch ist das
Amtsgericht, genau wie alle anderen Gerichte in Bezug auf des
wirkungsvollen Rechtschutzes dazu verpflichtet, alle Klagen anzunehmen. Nicht
nur wegen 1 BvR 1012/02 sondern auch wegen:
Effektiver Rechtschutz, Entzug des Richters, und wie ein
Verfahren sonst noch auszusehen hat, liest man hier. Achtung bitte genau lesen
!
Auszug (es ging auch um einen Psychiatrie-Fall aus dem Jahr 1972, Psychiatrie
mehrfach vom Bundesverfassungsgericht, wie auch Maßregelvollzug und nachträgliche
Sicherungsverwahrung sind verfassungsfeindlich und verboten worden.
Sicherungsverwahrung ist ein altes Kaiser-Reich-Gesetz und wurde zu
Hitler-Zeiten verschärft, wir haben die BRD, Reichsgesetze sind erloschen)
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juli
2003 – BSRH 1/02 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
23. März 2004 – 4 Ws 14/04 – verletzen die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1
GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt
dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf,
sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
Diesem Anspruch des Beteiligten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (
BVerfGE 11, 218 <220>;
14, 320 <323>;
18, 380 <383>;
22, 267 <273>
) die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt
hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl.
BVerfGE 50, 32 <35>;
65, 305 <307>
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 – 2 BvR
700/91 -, NJW 1992, S. 2811).
Auch verpflichtet Art. 103 Abs. 1
GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Geht es allerdings auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts
unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war oder aus
prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde (vgl.
BVerfGE 86, 133 <146>
).
a) Aus dem angegriffenen Beschluss vom
1. Juli 2003 wird nicht erkennbar, dass das Landgericht den
Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt einer konkreten Bewertung
unterzogen hat. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass auf
konkrete Beweggründe der einweisenden bzw. begutachtenden Stellen
anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin
"geschlussfolgert" werden könne. Es sei allerdings ein
Nachweis erforderlich, der hier nicht erbracht sei. Diese kurzen
Ausführungen enden sodann mit der angesichts des Vortrages der
Beschwerdeführerin fern liegenden Bemerkung, dass "derartige
Maßnahmen auch nach heutigem Recht zumindest denkbar seien".
Hier fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den
Einzelheiten des Vortrages der Beschwerdeführerin und den von ihr
vorgelegten Unterlagen.
Die Beschlüsse des Landgerichts
Chemnitz vom 1. Juli 2003 und des Oberlandesgerichts
Dresden vom 23. März 2004 verletzen die Beschwerdeführerin
darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG).
1. Das Rechtsstaatsprinzip
des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes
ermöglichen muss (vgl.
BVerfGE 54, 277 <291>
).
Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verleiht dem Einzelnen
einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die
prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung
so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen
Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und
das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht
erreicht werden kann (vgl.
BVerfGE 101, 275 <294 f.>
m.w.N.).
Nichts anderes gilt für den Fall,
dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung
unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt
(vgl.
BVerfGE 70, 297 <308>;
108, 129 <137 f.>
).
2. Nach diesen Grundsätzen können
die angegriffenen Entscheidungen gleichfalls keinen Bestand
haben.
Auszug-Ende
Also hat der Gesetzgeber genaue
Vorgaben gemacht, die sind einzuhalten, wenn diese denn sonst
vom Bundesverfassungsgericht als gesetzeskonform gehalten werden
(Grundsatzurteile beachten - die sind dann neues Bundesgesetz
und werden leider aus irgendeinem Grund nicht online sofort auf
den offiziellen Webseiten in Gesetze eingearbeitet).
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet
dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel
der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen
Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen
Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus enthält
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine materielle Gewährleistung.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der
Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht,
der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl.
BVerfGE 82, 286 <298>;
89, 28 <36>
m.w.N.).
b) Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein
Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen
wird, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht den Sachverhalt
selbst erforscht oder eine nach dem Stand des Verfahrens
gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks
weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl.
BVerfGE 31, 145 <165>;
54, 100 <115>
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90
-, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März
2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207
<209>). Dabei verstößt eine
Entscheidung eines Gerichts nur dann gegen das Gebot des
gesetzlichen Richters,wenn sie von willkürlichen
Erwägungen bestimmt ist.Dies ist
der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei
der Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem
sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des
gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu
rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 3, 359 <364>;
29, 45 <48 f.>
m.w.N.).
Auszug - Ende
Anmerkung: die nicht-Richter müssen alle
Grundsatzurteile und das Gesetz beherrschen, was weder im
Verwaltungsgericht, Amtsgericht, OLG, LG, Sozialgericht,
Landessozialgericht noch Bundessozialgericht der Fall ist.
Auch gibt es Saboteure im Bundesverfassungsgericht und
BGH. Klagen MÜSSEN immer angenommen werden - effektiver
Rechtschutz und alles ordentlich ermittelt werden.
Ein Richter muß sich also an das Gesetz halten und darf nicht bestechlich sein, hier weitere
Vorgaben vom Bundesverfassungsgericht. Hier Auszug aus 2 BvR 513/06.
1.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem
Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.
19
a)
Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen
Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung
vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl
der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte
(vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286
<296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit
der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit
der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322
<327>).
20
Deshalb
verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den
Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung
zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den
Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede
sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von
innen und von außen soll dadurch verhindert werden.
Die
Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom
Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet,
dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
21
Nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch
einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm
garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem
Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die
Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>;
21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268
<271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Der
Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür
zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit
Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden
Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz
eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.
Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie
verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es
ermöglichen, einen
Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der
Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes
auszuschließen.
22
b)
Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und
die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann
nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden;
andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen
Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82,
286 <299>). Die Grenzen zum
Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten,
wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre
Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich
unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung
und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286
<299>).
Ob
die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem
Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159
<197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden.
Auszug-Ende
Reichsgerichtliche Entscheidungen sind out
Reichsgerichtliche
Entscheidungen sind out. Dazu gehören auch BGB, ZPO, STGB, STPO,
KFZ-Steuergesetz, Einkommensteuergesetz, Sicherungsverwahrung,
Heilpraktikergesetz, Rechtsberatungsgesetz und viele mehr. Es betrifft alle
Gesetze, die vor der Bundesrepublik Deutschland in Kraft traten. Ausnahme ist
das Besatzungsrecht, das gilt über dem Recht des Grundgesetzes, aber
Völkerrecht und Menschenrecht brechen sowohl das Besatzungs- als auch das
Grundgesetz. Das Besatzungsrechtsurteil (siehe auch Artikel 139 Grundgesetz) ist
noch nicht hier in Auszügen hochgeladen.
Rechtsanwalt Olaf Klemke,
Mönchstraße 8, 04916 Herzberg -
gegen a)
den Beschluss des Landgerichts Cottbus
vom 26. Juli 2001 - 26 Qs 287/01 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Bad
Liebenwerda vom 7. Mai 2001 - 36 Gs 32/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (
BGBl I S. 1473
) am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 26. Juli 2001
- 26 Qs 287/01 - und des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. Mai 2001 -
36 Gs 32/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des
Vorliegens von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche
Durchsuchungsanordnung.
a) Das Landgericht hat
u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 23, 334)
angenommen, es habe das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei der behördlichen
Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen.
Demgegenüber hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142
<158>) näher ausgeführt, dass dieser reichsgerichtlichen Annahme
unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu folgen ist.
Darauf hatte der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung hingewiesen, ohne dass das
Landgericht dies aufgegriffen hat. Dadurch ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
"leer gelaufen". Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer effektiven
Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt.
Auszug-Ende
Medizinische Behandlungen
stehen jedem immer zu, auch wegen Artikel 3 GG Absatz 1, willkürlich dagegen
entscheiden, darf auch keiner. Hier nun Auszüge.
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für
dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung
steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/98 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Berner, Fischer & Partner,
Andreaswall 2, 27283 Verden -
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 6. Dezember 2005 beschlossen:
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom
16. September 1997 - 1 RK 28/95 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus
Artikel 2 Absatz 2Satz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte
neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue
L.L.P.,
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin -
gegen 1.
a) den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 - L 9 B 106/02
KR ER -,
b) den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2002 - S 75 KR 3737/01 ER
02 -,
2.
a) den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02
KR ER -,
b) den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 - S 85 KR 1296/02 ER
-,
3.
den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 - L 9 B 20/02 KR
ER -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 c in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
November 2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin vom 29. Mai 2002 - L 9 B 20/02 KR ER -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die weiteren angegriffenen
Gerichtsentscheidungen werden damit gegenstandslos.
Zugleich erledigt sich damit der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde
betrifft die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit
Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich zugelassenen
Anwendungsbereichs verabreicht werden sollen.
(...)
3. Der dargestellte Rechtsverstoß führt
zur Verfassungswidrigkeit des Beschlusses und zu dessen Aufhebung. Es
lässt sich nicht ausschließen, dass das Landessozialgericht unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zugunsten des
Beschwerdeführers entscheidet.
Auszug-Ende
Obiges Urteil bedeutet,
wird das Grundgesetz nicht eingehalten und die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes von einer anderen Gerichtsbarkeit mißachtet,
sind die Urteile der anderen Gerichtsbarkeit automatisch erloschen. Wer richtig klug ist,
geht dann gegen die falsch urteilenden Richter mit Hilfe Artikel 34 GG Amtsmißbrauch vor oder / und
Verstoß des Landesbeamtengesetz / Verstoß des Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst: Mißachtung
der freiheitlichen demokratischen Ordnung = Verstoß des Grundgesetzes.
(1) Die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des
Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) 1In
den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. 2Das
gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das
Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz
vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. 3Soweit
ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht
vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird,
ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der
Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 4Entsprechendes
gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr.
12 und 14.
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19
Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art.
20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104GG)
verletzt glaubt.
(...)
a) Allgemeines
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist
grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer
zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu
verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und
soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die
Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Auszug-Ende
Kommen wir nun zum Bundesministerium für das Innere.
Die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland durch die Grundrechte (Art.
1 bis 19 GG)
und die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte (Art.
20 Abs.
4, 33, 38, 101, 103 und 104) konkretisiert.
Der Grundrechtskatalog ist ein unaufgebbares, zur Struktur des
Grundgesetzes gehörendes Essential der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland und bildet den eigentlichen Kern der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Da die Grundrechte als
Schranken und Richtlinien der Staatstätigkeit die
Verfassungswirklichkeit prägen sollen, stehen sie als unmittelbar
geltendes Recht am Anfang des Grundgesetzes. Sie sind darüber
hinaus diejenigen Bestimmungen der Verfassung, die den Alltag der
Menschen am meisten betreffen.
Historisch gesehen sind die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers
gegen staatliche Machtentfaltung. Sie sind in erster Linie dazu
bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen
Gewalt zu sichern.
Die Bedeutung der Grundrechte als Freiheitsrechte
verpflichtet die staatliche Gewalt aber auch zum aktiven Schutz und
zur Förderung dieser Rechte.
Es ist deshalb anerkannt, dass die Grundrechte zugleich eine
objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien
sowie Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt.
Daraus folgt zum einen, dass die Normen des einfachen Rechts im
Lichte der Grundrechte auszugestalten und zu interpretieren sind.
Zum andern wird die gesamte staatliche Gewalt verpflichtet, die Gefährdung
von Grundrechten nach Möglichkeit auszuschließen und die
Voraussetzungen für ihre Verwirklichung zu schaffen.
Besondere Bedeutung für den Grundrechtsschutz kommt den
Gerichten und hier vor allem dem Bundesverfassungsgericht als Hüter
der Verfassung zu. Nach Art. 19 Abs.
4 GG ist
jedermann das Recht garantiert, unabhängige Gerichte mit der
Behauptung anzurufen, durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt zu sein. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges kann
darüber hinaus jedermann mit der Behauptung, in einem seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Darüber sollten sich alle Demokraten einig sein: Wir
brauchen den Schutz der Verfassung, weil damit
Menschenrechte, Freiheit und Demokratie gesichert
werden.
Deshalb wurde mit dem Grundgesetz eine streitbare
Demokratie geschaffen mit einem umfassenden
Verfassungsschutzsystem.
So kann z.B. durch das Bundesverfassungsgericht die
Verwirkung der Grundrechte ausgesprochen werden, wenn
diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung missbraucht werden. Parteien und sonstige
Vereinigungen können verboten werden, wenn sie darauf
abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte verfolgen Straftaten,
die sich gegen den Bestand des Staates oder gegen die
Verfassung richten.
Kritische Bürger und "radikale" Ansichten
sind jedoch kein Anlass für den Verfassungsschutz tätig
zu werden. In der Bundesrepublik ist Kritik nicht verpönt,
sondern erwünscht. Und solange die
grundlegenden Verfassungsprinzipien anerkannt werden,
sind selbst radikale Meinungen legitim.
Entscheidend ist die Grundüberzeugung der Bürgerinnen
und Bürger, die bereit sind, aktiv für Demokratie
und Menschenwürde einzutreten.
Ende des Bereiches Verfassungsschutz
Lassen Sie sich nicht von
Gerichten oder üblen Verteidigern oder Rechtsanwälten
hintergehen. Beschuldigt
Sie die Staatsanwaltschaft oder Polizei für ein Verbrechen,
ohne daß Sie verurteilt
worden sind, stellt diese Beschuldigung ein Menschenrechtsverbrechen dar,
außer die "Beamten" sind Geisteskranke oder gehirnerkrankt. (Artikel
1 GG Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 20 GG Absatz 3)
Steinbock-Grafik mit Paragraph: url.lose-freak.net/losefreak/bilder/paragraph.jpg
Minds under Construction: http://www.wpclipart.com/education/signs/minds_under_construction.png
Vorfahrt für Computerarbeit: Quelle unbekannt.
Schlußkommentar von mir, Cornelia Crämer:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) hat (angeblich) das Landgericht Hamburg entschieden (ich kenne das Urteil nicht),
dass die Erstellung eines Links zu einer externen Website unter Umständen eine Mitverantwortlichkeit für die
Inhalte der gelinkten Website zur Folge hat.
Dies kann, so das Gericht, nur durch eine eindeutige Distanzierung
von der verlinkenden Seite auf die verlinkten Inhalte ausgeschlossen werden. (Ähm, von Weiterbildung und Informationsverbreitung hielt das Gericht
wohl nichts. Verantwortlich ist immer der, der sowieso nur der auf der verlinkten Seite auf dem Impressum steht oder
als Verantwortlicher dort steht und nicht der Verlinkende. Aber 1998 ist schon lange her und das Internet noch für einige Neuland.
Das Urteil wäre ja so, als ob man Käufer von Büchern und Zeitungen und Zeitschriften und Radiohörer und TV-Zuschauer auch immer zu
einer öffentlichen
Distanzierung auffordern müsste, nur weil Herr Mustermann ARD z.B. schaut und Frau Mustermann die BILD liest)
Vor diesem Hintergrund distanziere ich mich ausdrücklich von den
Inhalten sämtlicher externer Websites (und wohl von dem Urteil auch), auf die im Rahmen von dieser Hauptdomain
verlinkt wird. (Das war bestimmt sowieso kein verfassungskonformes Urteil) Jede Haftung für Inhalte auf Webseiten, auf die ich hier
verlinke ist somit kategorisch ausgeschlossen. (Eine Empfehlung für eine Firewall und Anti-Spy-Programme wäre wohl wichtiger)
Der obige Absatz ist nur eine juristische Klausel. Einige
Seiten mögen besser sein als andere, aber dies ist sowieso nur rein persönlicher Geschmack. Von Inhalten, die eindeutig
gegen das Grundgesetz verstoßen, distanziere ich mich natürlich ausdrücklich. Das heißt aber nicht, daß ich die nicht lese.
Lesen kann bilden. Aus Zeitgründen ist
es unmöglich, jede Seite (damit ist dann der gesamte Content einer Domain gemeint),
auf die ich verlinke oder von der ich vielleicht mit meinem Wissen oder ohne mein Wissen zitiert werden, zu überprüfen.
Das wäre auch nicht verhältnismäßig.
Monat / Tag / Jahr:
(c) Cornelia Crämer, Düsseldorf, Tel: 0211-59 32 42, FAX: 0211-50 739 23, dacapocc(at)al.com oder
info (at) connycramer.info, UstIdNr. DE 192896158. Wer mir was per Post schicken will, kann mich vorher anmailen oder anfaxen.
Die Adresse ist eine reine Privatadresse.